Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 144a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 144 a,
  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach Paragraph 20 a, StGB abgeschöpft werden wird, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Absatz eins, zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).
  4. Absatz 4,Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030444

Alte Dokumentnummer

N2197523797S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P144a/NOR12030444

Navigation im Suchergebnis