Absatz eins,Besteht der Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach Paragraph 20 a, StGB abgeschöpft werden wird, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.