Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 144a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 144 a,
  1. Absatz eins,Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach Paragraph 20, StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach Paragraph 20 b, StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind
    1. Ziffer eins
      die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (Paragraphen 259, ff. der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der Hinterlegung von Geld,
    2. Ziffer 2
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,
    3. Ziffer 3
      das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat,
    4. Ziffer 4
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Absatz eins, zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
  4. Absatz 4,In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.
  5. Absatz 5,Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den Paragraphen 20 a und 20 c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.
  6. Absatz 6,Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (Paragraph 444,) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039101

Alte Dokumentnummer

N2199660261J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P144a/NOR12039101

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