(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 7)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)