Absatz eins,Den nach den Bestimmungen des römisch neunzehn. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschwornengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
- Ziffer einsÜberlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
- Ziffer 2Hochverrat (Paragraph 242, StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
- Ziffer 3Staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
- Ziffer 4Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
- Ziffer 5Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
- Ziffer 6Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
- Ziffer 7Bewaffnete Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
- Ziffer 8Ansammeln von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
- Ziffer 9Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
- Ziffer 10Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer eins bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,
- Ziffer 11alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.