Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Text

römisch zwölf. Hauptstück
Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

römisch eins. Haus- und Personsdurchsuchung

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig.

Schlagworte

Hausrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039663

Alte Dokumentnummer

N2199749019L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P139/NOR12039663

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