Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 132

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Scheingeschäft

Paragraph 132,

Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), vom Verfall (Paragraph 20, StGB), vom erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB) oder von der Einziehung (Paragraph 26, StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB).

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40123715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P132/NOR40123715

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