Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Scheingeschäft

Paragraph 132,

Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder vom Verfall (Paragraph 20 b, StGB) oder von der Einziehung (Paragraph 26, StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB).

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P132/NOR40050591

Navigation im Suchergebnis