Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Scheingeschäft

Paragraph 132,

Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), vom Verfall (Paragraph 20, StGB), vom erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB) oder von der Einziehung (Paragraph 26, StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB).