(6)Absatz 6Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu; erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut jedoch bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 3) nach § 112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang Unterlagen für weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu; erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut jedoch bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach Paragraphen 93, Absatz 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) nach Paragraph 112, Absatz 2, zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang Unterlagen für weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Paragraphen 110, Absatz 4 und 111 Absatz 3, sind anzuwenden.