Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 116.
  1. Absatz einsAuskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Ziffer 3, Litera b, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. Ziffer eins
      dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können oder
    3. Ziffer 3
      dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
  3. Absatz 3Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
  4. Absatz 4Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      das Kredit- oder Finanzinstitut,
    3. Ziffer 3
      die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
    4. Ziffer 4
      die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
    5. Ziffer 5
      im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,)
  5. Absatz 5Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
  6. Absatz 6Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40118691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P116/NOR40118691

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