dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können oderdass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können oder