Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 116, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 116

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Paragraph 116,
  1. Absatz einsAuskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
  2. Absatz 2Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. Ziffer eins
      dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
  3. Absatz 3Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (Paragraph 102, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      das Kredit- oder Finanzinstitut,
    3. Ziffer 3
      die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
    4. Ziffer 4
      die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) der Anordnungen ergibt,
    5. Ziffer 5
      im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.
  5. Absatz 5Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre.
  6. Absatz 6Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Die Verpflichtung nach dem ersten Satz und ihren Umfang sowie jene, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Kredit- oder Finanzinstitut mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.
  7. Absatz 7Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt Paragraph 89, Absatz 4, Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Paragraphen 110, Absatz 4 und 111 Absatz 3, sind anzuwenden.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267184

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P116/NOR40267184