(4)Absatz 4,Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (§ 92) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (Paragraph 92,) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.