(1)Absatz eins,Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 109 Abs. 2, 193 Abs. 6), keine aufschiebende Wirkung.Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (Paragraphen 109, Absatz 2, 193, Absatz 6,), keine aufschiebende Wirkung.