Absatz eins,Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen
- Ziffer einsüber die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erkannt wird,
- Ziffer 2über die Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung erkannt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)
- Ziffer 3die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt wird oder
- Ziffer 4außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung über die Haft entschieden wird.
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)