Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen
    1. Ziffer eins
      über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erkannt wird,
    2. Ziffer 2
      über die Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung erkannt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)
    3. Ziffer 3
      die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt wird oder
    4. Ziffer 4
      außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung über die Haft entschieden wird.
    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)
  2. Absatz 2,In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger und der Beschuldigte Beschwerde führen, der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde hat in der Regel (Paragraph 195, Absatz 7,) keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Paragraph 196, Absatz 3, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)
  3. Absatz 3,Bei der Entscheidung über solche Beschwerden kann der Gerichtshof niemals zum Nachteile des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; im übrigen aber ist er berechtigt, die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist.
  4. Absatz 4,Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (Paragraph 92,) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.

Schlagworte

Konnexität, Trennung, Anklagebeschluss

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030413

alte Dokumentnummer

N2197523766S