(4)Absatz 4,Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände oder Vermögenswerte im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und d oder Ziffer 2, bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.