Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Rechtsmittel gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und der Ratskammer

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im Paragraph 108, erwähnten Fällen.
  2. Absatz 2,Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, daß durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei.
  3. Absatz 3,Die Ratskammer entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes.
  4. Absatz 4,Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036853

Alte Dokumentnummer

N2199329457J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P113/NOR12036853

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