Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Die Sicherstellung endet,
    1. Ziffer eins
      wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
  2. Absatz 2,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,). Im Fall des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 5, hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Staatsanwaltschaft hat sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P113/NOR40092929

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