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Strafprozeßordnung 1975 § 113
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.05.2009
§ 112 am 31.05.2009
§ 114 am 31.05.2009
Alle Fassungen
§ 113 heute
§ 113 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
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zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
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zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 93/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.05.2009
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 113.
Paragraph 113,
(1)
Absatz eins,
Die Sicherstellung endet,
1.
Ziffer eins
wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),
wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Absatz 2,),
2.
Ziffer 2
wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),
wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Absatz 3,),
3.
Ziffer 3
wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
(2)
Absatz 2,
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 5 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004,
BGBl. I Nr. 56/2004
, vorzugehen.
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,). Im Fall des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 5, hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, vorzugehen.
(3)
Absatz 3,
Die Staatsanwaltschaft hat sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40092929
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P113/NOR40092929
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