(3)Absatz 3,Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (Paragraphen 38, 39, GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 105, Absatz eins,) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.