Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Anordnungen und Genehmigungen

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
  2. Absatz 2,Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    3. Ziffer 3
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
    4. Ziffer 4
      eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050561

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P102/NOR40050561

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