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Strafprozeßordnung 1975 § 102
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2024
§ 101 am 31.12.2024
§ 103 am 31.12.2024
Alle Fassungen
§ 102 heute
§ 102 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
§ 102 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 102 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Anordnungen und Genehmigungen
§ 102.
Paragraph 102,
(1)
Absatz eins,
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
(2)
Absatz 2,
Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,
2.
Ziffer 2
die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,
3.
Ziffer 3
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
4.
Ziffer 4
eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050561
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P102/NOR40050561
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