§ 102.Paragraph 102,
Werden einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemein oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werden.