Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 72

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Kosten

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
    2. Ziffer 2
      des wirtschaftlichen Vorteils,
    3. Ziffer 3
      eingebrachter Bringungsanlagen und
    4. Ziffer 4
      besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
    festzulegen ist.
  2. Absatz 2,Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
  4. Absatz 4,Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Paragraph 70, Absatz 5, beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Absatz eins, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P72/NOR40152128

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