Absatz eins,Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
- Ziffer einsdes Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
- Ziffer 2des wirtschaftlichen Vorteils,
- Ziffer 3eingebrachter Bringungsanlagen und
- Ziffer 4besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft
festzulegen ist.