Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Kosten

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt, zu tragen.
  2. Absatz 2,Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt würde.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung des Kostenaufteilungsschlüssels können auf Verlangen des Mitgliedes eingebrachte Bringungsanlagen, bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern auferlegt oder bietet, entsprechend berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132203

Alte Dokumentnummer

N8197522434L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P72/NOR12132203

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