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Forstgesetz 1975 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 04.10.2026
§ 8 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.06.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
§ 7 gültig von 01.01.1976 bis 31.05.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ForstG
Index
80/02 Forstrecht
Text
Umfang der forstlichen Raumplanung
§ 7.
Paragraph 7,
Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken
a)
Litera a
auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
1.
Ziffer eins
mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
2.
Ziffer 2
mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
3.
Ziffer 3
Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
b)
Litera b
auf die Darstellung von
1.
Ziffer eins
Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
2.
Ziffer 2
wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
3.
Ziffer 3
Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,
Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß Paragraph 32 a,,
c)
Litera c
auf die Planung der
1.
Ziffer eins
Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
2.
Ziffer 2
Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029263
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P7/NOR40029263
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