Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Umfang der forstlichen Raumplanung

Paragraph 7,

Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken

  1. Litera a
    auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
    1. Ziffer eins
      mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
    2. Ziffer 2
      mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
    3. Ziffer 3
      Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
  2. Litera b
    auf die Darstellung von
    1. Ziffer eins
      Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen und
    2. Ziffer 2
      wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen,
  3. Litera c
    auf die Planung der
    1. Ziffer eins
      Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
    2. Ziffer 2
      Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132136

Alte Dokumentnummer

N8197522367L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P7/NOR12132136

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