Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
31.05.2002
Abkürzung
ForstG
Index
80/02 Forstrecht
Text
Umfang der forstlichen Raumplanung
§ 7.Paragraph 7,
Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken
auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
auf die Darstellung von
Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen und
wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen,
auf die Planung der
Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132136
Alte Dokumentnummer
N8197522367L