Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

10.08.1995

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Forstpflanzenschutz

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Teiles sowie die Paragraphen eins und 18 des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, finden auf forstliche Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:
    1. Litera a
      bei der im römisch zwei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;
    2. Litera b
      die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt, soweit im römisch drei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1962,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Einfuhr, Durchfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132176

Alte Dokumentnummer

N8197522407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P46/NOR12132176

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