bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;bei der im römisch zwei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;