Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. und römisch drei. Teiles sowie die Paragraphen eins und 18 des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, finden auf forstliche Kulturen nach Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:
- Litera abei der im römisch zwei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können, hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den Fällen, die auch für die Waldkultur von Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt herzustellen;
- Litera bdie Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt, soweit im römisch drei. Teil des Pflanzenschutzgesetzes die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle. Die Führung des Registers der zugelassenen Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für Pflanzenschutz.