Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 46

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 161 vom 29.06.2010 Seite 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang römisch drei dieser Richtlinie zu beachten.
  3. Absatz 3,Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf der Landeshauptmann das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG genehmigen. Der Landeshauptmann hat geeignete Kontrollen durchzuführen sowie Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG zu führen und Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P46/NOR40256551

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