Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (§ 1 Abs. 1 und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (Paragraph eins, Absatz eins und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.