Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Erträgnisse

Paragraph 20, (1) Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen, folgendes:

  1. Ziffer eins
    Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (Paragraph eins, Absatz eins und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.
  2. Ziffer 2
    Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die nicht im Wohnungseigentum stehen, gebühren den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist jedoch an diesen Nutzungen so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.
  3. Ziffer 3
    Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter die Ziffer eins und 2 fallen, gebühren den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile.
  1. Absatz 2,Wenn für die Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der Liegenschaft anfallen, ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abweichender Schlüssel vereinbart wird, können sämtliche Miteigentümer festlegen, daß die aus diesen allgemeinen Teilen erzielten Erträgnisse entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, soweit diese Festlegung dem Paragraph 24, Absatz eins, nicht widerspricht. Für eine solche Festlegung gilt Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz, 5 und 6 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040732

Alte Dokumentnummer

N2199914357O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P20/NOR12040732

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