Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum stehen (Paragraph eins, Absatz eins und 2), kommen dem Wohnungseigentümer allein zu.
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,
Paragraph 20
01.09.1975
31.12.1999
Erträgnisse
Paragraph 20, Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen, folgendes: