Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55,
BGBl. I Nr. 70/2002
Text
Rücklage
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Miteigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (§ 17 Abs. 1 Z 2) Bedacht zu nehmen.Die Miteigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,) Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten und gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen (§ 19) zu verwenden.Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten und gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen (Paragraph 19,) zu verwenden.
(3)Absatz 3,Wird eine Verwaltung beendet, so hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben. Wird ein Verwalter durch das Gericht enthoben, so ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben.
(4)Absatz 4,Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (§ 19 Abs. 3 Z 2) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. III II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Rechnungslegung, Abrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12037243
Alte Dokumentnummer
N2199331813J