Absatz eins,Die Miteigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,) Bedacht zu nehmen.