Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Rücklage

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Miteigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten und gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen (Paragraph 19,) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Wird eine Verwaltung beendet, so hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben. Wird ein Verwalter durch das Gericht enthoben, so ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben.
  4. Absatz 4,Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Schlagworte

Rechnungslegung, Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037243

alte Dokumentnummer

N2199331813J