Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rücklage

Paragraph 16, (1) Die Rücklage dient der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Bei der Festlegung der Beträge zur Bildung der Rücklage ist außer auf die Kosten der in absehbarer Zeit notwendigen Arbeiten zur Erhaltung und nützlichen Verbesserung auf die wirtschaftliche Lage aller Miteigentümer entsprechend Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer zu verwalten und gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend anzulegen. Sie darf nur zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und zur Abstattung eines zu ihrer Deckung aufgenommenen Darlehens verwendet und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
  2. Absatz 3,Wird eine Verwaltung beendet, so hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuß an den neuen Verwalter herauszugeben. Wird ein Verwalter durch das Gericht enthoben, so ist ihm aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen Verwalter herauszugeben.

Schlagworte

Erhaltungsarbeiten, Arbeiten, Sondervermögen, Anlegung, Exekution, Rechnungslegung

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030277

Alte Dokumentnummer

N2197519476R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P16/NOR12030277

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