Wohnungseigentumsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,
Paragraph 16
01.09.1975
31.12.1993
Rücklage
Paragraph 16, (1) Die Rücklage dient der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Bei der Festlegung der Beträge zur Bildung der Rücklage ist außer auf die Kosten der in absehbarer Zeit notwendigen Arbeiten zur Erhaltung und nützlichen Verbesserung auf die wirtschaftliche Lage aller Miteigentümer entsprechend Bedacht zu nehmen.