Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 97

  1. Absatz eins,Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
  3. Absatz 3,Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008373

Alte Dokumentnummer

N11975149200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P97/NOR12008373

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