Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 97

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 97

  1. Absatz eins,Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
  3. Absatz 3,Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P97/NOR40166737

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