(2)Absatz 2,Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.