Absatz eins,Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
BG
Paragraph 97
01.10.1975
31.12.2014
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
17.09.2024
10000576
NOR12008373
N11975149200