Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
  3. Absatz 3,Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (Paragraph 51,) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
  4. Absatz 4,Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.

Anmerkung

vgl. Art. 32 B-VG

Schlagworte

Öffentlichkeit der Sitzungen des Nationalrates, Ausschluß der Öffentlichkeit, Parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012454

Alte Dokumentnummer

N1198810706F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P47/NOR12012454

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