Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GOG
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 47Paragraph 47
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (Paragraph 51,) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
(4)Absatz 4,Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.
Anmerkung
vgl. Art. 32 B-VG
Schlagworte
Öffentlichkeit der Sitzungen des Nationalrates, Ausschluß der Öffentlichkeit, Parlamentarische Materialien
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008338
Alte Dokumentnummer
N11975148700