Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 31d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 d,
  1. Absatz eins,Der Hauptausschuß kann
    1. Ziffer eins
      zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gem. Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben,
    2. Ziffer 2
      einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem. Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,
    3. Ziffer 3
      Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
  2. Absatz 2,Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
  3. Absatz 3,Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Absatz eins, einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist oder auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wären.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Nationalrates hat Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Wenn der Hauptausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
  5. Absatz 5,Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht zu erstatten, der Anträge gem. Absatz eins, sowie Anträge gem. Paragraph 27, Absatz eins und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
  6. Absatz 6,Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Artikel 23 e, Absatz 3, abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015916

Alte Dokumentnummer

N1199657423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P31d/NOR12015916

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