(6)Absatz 6,Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Artikel 23 e, Absatz 3, abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, beschließen.