Absatz eins,Der Hauptausschuß kann
- Ziffer einszu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gem. Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben,
- Ziffer 2einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem. Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,
- Ziffer 3Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.