Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 31d

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 d,
  1. Absatz eins,Der Hauptausschuss kann
    1. Ziffer eins
      zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben;
    2. Ziffer 2
      einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;
    3. Ziffer 3
      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
  2. Absatz 2,Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
  3. Absatz 3,Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Absatz eins, einbringen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG haben die Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins,, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.
    3. Ziffer 3
      Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Nationalrates hat
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      begründete Stellungnahmen gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.
    Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
  5. Absatz 5,Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Absatz eins, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
  6. Absatz 5 a,Der Hauptausschuss kann weiters einen Bericht zu einem Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen, der einem anderen Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden soll. Für die Erstattung eines solchen Berichts gilt Paragraph 42, sinngemäß. Dieser Bericht ist dem genannten Ausschuss vom Präsidenten unmittelbar zur Vorberatung zuzuweisen. Nach Zuweisung kann der Hauptausschuss keinen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 zum gegenständlichen Vorhaben in Angelegenheiten der Europäischen Union mehr beschließen; Beschlüsse gemäß Absatz eins, sind weiterhin möglich.
  7. Absatz 6,Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, beschließen.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40170789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P31d/NOR40170789

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