Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 28a

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

15.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünf a. Verkürztes Verfahren

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
  2. Absatz 2,Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015910

Alte Dokumentnummer

N1199657416J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P28a/NOR12015910

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