Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

14.09.1996

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch fünf a. Verkürztes Verfahren

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch gemäß Paragraphen 79 und 80 zu behandeln sind, unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
  2. Absatz 2,Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012439

Alte Dokumentnummer

N1198810691F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P28a/NOR12012439

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