Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwundetenmedaillengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
als Angehörige des Bundesheeres
bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oderbei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
(2)Absatz 2,Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.
Schlagworte
Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung
Im RIS seit
01.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR40153511