Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 2

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
    1. Ziffer eins
      als Angehörige des Bundesheeres
      1. Litera a
        bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder
      2. Litera b
        infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

Schlagworte

Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40218249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P2/NOR40218249

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