Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwundetenmedaillengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
als Angehörige des Bundesheeres
bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, oderbei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
(2)Absatz 2,Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.
Schlagworte
Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR40218249