Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
    1. Ziffer eins
      als Angehörige des Bundesheeres
      1. Litera a
        bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder
      2. Litera b
        infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    2. Ziffer 2
      als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
    eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

Schlagworte

Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40153511