Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
- Ziffer einsals Angehörige des Bundesheeres
- Litera abei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder
- Litera binfolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
- Ziffer 2als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.