Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) Art. 33

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2012

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden.
  2. Absatz 2,Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen und bei Erhaltung der deutlichen Erkennbarkeit des Grenzverlaufes auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatzes 1 zulassen.

Schlagworte

Bauverbot

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40142388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A33/NOR40142388

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